Satzung

 

A)   NAME, SITZ und ZWECK

§1

Der Verein führt den Namen:
“Angelsportverein Visselhövede eV von 1977“

 

Er hat seinen Sitz in Visselhövede.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck und Aufgaben sind:

a)    Verbreitung des waidgerechten Sportfischens,

b)   Gesunderhaltung der Gewässer und des Fischbestandes und dadurch Natur- und Umweltschutz,

c)    Förderung der Vereinsjugend,

d)   Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

e)    Schaffung und Erhaltung von Erholungsmöglichkeiten und Pflege der Geselligkeit,

f)     Förderung des Fremdenverkehrs  im Rahmen des Vereinszweckes.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts “Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

B)   MITGLIEDSCHAFT

§3

Mitglied des Vereins kann jeder werden.

Jugendliche bis zu 18 Jahren gehören der Jugendgruppe des Vereins an, die Organisation regelt die Jugendordnung ; soweit die Jugendordnung nichts anderes bestimmt, haben sie kein Stimmrecht.

Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.

 

Förderndes Mitglied kann jede volljährige Person werden, ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere.

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um die Sportfischerei oder den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.

Der Vorstand entscheidet aufgrund schriftlichen Antrages über Aufnahmen. Dieser kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen nach Rücksprache mit dem Ehrenrat ablehnen.

 

§4

Die Mitgliedschaft endet durch

a)    freiwilligen Austritt,

b)   Tod des Mitglieds,

c)    Ausschluss,

d)   Auflösung des Vereins.

 

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum 30.06. oder 31.12. anzuzeigen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.

 

§5

Der sofortige Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a)    eine strafbare Handlung begangen hat,

b)   gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Vereinsinteressen verstoßen hat,

c)    mit seinen Mitgliedsbeiträgen 3 Monate ohne Begründung im Rückstand ist.

 

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

An Stelle des Ausschlusses kann der Vorstand erkennen auf

a)    Verweis mit oder ohne Auflagen,

b)   Verwarnung mit oder ohne Auflagen,

c)    Geldbußen,

d)   Entzug von Mitgliedschaftsrechten,

e)    Mehreren der vorstehenden Möglichkeiten.

 

Vor Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Vorstand hat seinen Beschluss schriftlich zu begründen und dem Betroffenen gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung an den Ehrenrat zulässig.

Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

 

C)   RECHTE und PFLICHTEN

§6

Die Mitglieder sind verpflichtet

a)    das Sportfischen im Rahmen der gesetzlichen und der Vorschriften des Vereins auszuüben,

b)   Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern

c)    Die Sportfischerprüfung abzulegen

d)   Die fälligen Beiträge, das sind

A)    die Aufnahmegebühr

B)   die Mitgliedsbeiträge

C)    die Ersatzkosten für nicht geleisteten Arbeitsdienst unverzüglich zu zahlen.

e)    sich auf Verlangen gegenüber Aufsichtspersonen auszuweisen und deren Aufforderungen zu befolgen

 

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge,

sind halbjährlich im Voraus zu entrichten.

Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn fällige Beiträge nicht geleistet worden sind.

Die Aufnahmegebühr wird fällig bei Aufnahme; die Ersatzkosten für nicht geleisteten Arbeitsdienst mit Ende des Geschäftsjahres.

Ehrenmitglieder sind beitrags- und arbeitsdienstfrei, fördernde Mitglieder leisten keinen Arbeitsdienst.

Die Mitglieder sind berechtigt,

a)    die Vereinsanlagen zu benutzen,

b)   an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Mit Austritt bzw. Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche vereinsrechte; es hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; Vereinspapiere, sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.