Gewässerordnung des ASV Visselhövede


1. Angelberechtigung / Nachweis:

An Vereinsgewässern ist die Gewässerordnung, der Deutsche Sportfischerpass, die Fischerprüfung und die Fangstatistik mitzuführen. Der Sportfischerpass ist nur für den Zeitraum gültig, für den die Beitragsmarken geklebt sind. Überweisungsbelege gelten nicht als Beitragsnachweis. Wer mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, hat daher kein recht, unsere Gewässer zu beangeln.

 

2. Fangstatistik:

Jeder entnommene, maßige Fisch ist am Gewässer mit Kugelschreiber in die Fangstatistik einzutragen.

Die Fischereiaufsicht ist bei Kontrollen berechtigt, noch nicht eingetragene Fische von sich aus einzutragen.

Die Fanglisten sind dem Gewässerwart am Jahresende zuzusenden (auch die der Nichtfänger)

 

3. Hilfsgeräte:

Jeder Sportfischer hat folgende Hilfsgeräte bei sich zu führen:

  • Unterfangkescher
  • Hakenlöser
  • Zentimetermaß
  • Fischtöter
  • Messer

 

4. Kontrollen:

Jedes Mitglied hat das Recht, die Angelberechtigung des Nachbarn nachzuprüfen.

Es ist Pflicht jedes Mitgliedes, allen behördlichen Organen, Fischereiaufsehern und Vereinsangehörigen die Angelberechtigung nachzuweisen.

Wildfischer oder Verstöße von Mitgliedern und Gastanglern sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.

Rucksackkontrolle ist den Fischereiaufsehern zuzulassen.

 

5. Schadensmeldungen:

Bei Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen ist der Vorstand unverzüglich zu benachrichtigen.

Zu melden sind auch sonstige Schäden an Vereinseinrichtungen aller Art.

 

6. Schutz von Anlagen:

Öffentliche Parkbänke an den Gewässern dürfen nicht mit Angelgerät belegt werden.

Das Aufnehmen von Grassoden, Abbrechen von Buschwerk und Zweigen und das großflächige Ausschneiden von Angelplätzen sind verboten.

Bitte Parkplätze benutzen!

 

7. Familienangehörige:

Ehepartnern und Kindern unter 14 Jahren ist das Angeln unter Mitbenutzung der Höchstzahl der von uns dem jeweiligen Mitglied erlaubten Ruten in den Gewässern des ASV nur in der Nähe des Mitgliedes gestattet.

Das Mitglied ist für die Einhaltung der Gewässerordnung und sonstige Vorschriften verantwortlich.

 

8. Entfernung beachten:

Der Angler hat sich immer in unmittelbarer Nähe der ausgelegten Ruten aufzuhalten.

An allen Gewässern ist ein genügender Abstand zum nächsten Angler einzuhalten.

 

9. Zulässige Rutenzahl:

Es sind grundsätzlich an allen Gewässern nur 3 Ruten mit je einem Haken erlaubt,

jedoch auf Raubfisch nur 2 Ruten.

Mitglieder ohne Fischerprüfung dürfen nur mit 1 Rute Angeln.

Es darf wärend des angelns mit Kunstköder, nur mit 1 Rute gefischt werden.

 

10. Unerlaubte Fangmethoden:

Das Legen von Grundschnüren, Reusen, Setzen von Treibern und das Bootsangeln sind nicht erlaubt.

Friedfischangeln mit Drillingshaken und Pödern ist nicht gestattet.

Das Angeln mit lebenden Köderfisch ist verboten.

Das Eisangeln ist grundsätzlich verboten.

 

11. Hältern von Fischen:

Das Hältern von lebendigen Fischen ist nicht gestattet.

 

12. Köderfischsenken:

Das Köderfischsenken ist nur für den Eigenbedarf an Weißfischen erlaubt.

Störungen anderer Angler sind zu vermeiden.

 

13. Fang- bzw. Mitnahmebegrenzung:

Insgesamt dürfen folgende Fischmengen entnommen werden:

  • Pro Woche: 2 Karpfen + 2 Forellen
  • Pro Monat: 2 Hechte + 1 Zander

Die Fangwoche beginnt jeweils Sonntagmorgen 0:00 Uhr.

 

14. Mindestmaße:

  • Aal   35cm
  • Forelle   28cm
  • Hecht   50cm
  • Karpfen 40cm
  • Schleie   25cm
  • Zander   40cm

 

15. Schonzeiten:

Hecht/Zander vom 01.01 bis 30.04

Sondersperrzeiten (nach Neubesatz oder aus hegerischen Gründen) werden am Gewässer und in den Schaukästen bekannt gemacht.

Das Angeln mit Kunstködern in der Schonzeit ist verboten.

Geschützte Fischarten:

  • Bachneunauge
  • Bachschmerle
  • Bitterling
  • Elritze
  • Flußneunauge
  • Groppe
  • Schlammpeitzger
  • Steinbeißer

 

16. Sauberkeit am Angelplatz:

Angelplätze sind von Abfällen sauber zu halten.

Jeder Angler kann für selbstverursachte Verunreinigungen verantwortlich gemacht werden.

Verlaßt bitte die Plätze auch dann sauber, wenn Ihr sie nicht so vorgefunden haben solltet.

Meldet Umweltsünder bitte unverzüglich dem Vorstand.

 

17. Allgemeine Bestimmungen:

Ohne Zustimmung der Gewässerwarte dürfen keine mitgebrachten Fische und Pflanzen in die ASV-Gewässer eingesetzt werden.

Offene Feuer sind verboten.

 

18. Arbeitsdienst:

Jedes Mitglied hat die auf der Jahreshauptversammlung festgesetzten Arbeitsstunden abzuleisten.

die nicht abgeleisteten Stunden sind zum Jahresende pro Stunde mit 10 Euro aufzurechnen.

 

19. Weitere Bestimmungen:

Im Allgemeinen gilt das Natur und Tierschutzgesetz.

Nach §1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuführen.

 

20. Töten von Fischen:

Erlaß vom 23.01.1991 Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

 

Gemäß §4 Abs. 1 Tierschutzgesetz darf ein Wirbeltier nur töten, wer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Jugendliche unter 14 Jahren dürfen keine Wirbeltiere töten.